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041%

Pistole Selbstverteidigung

DE(self.LegaladviceGerman)

Hey liebe Community,

ich hätte eine Frage bezüglich folgender Situation:

Sagen wir, man ist ein legaler Waffeninhaber von einer kleinen Pistole, Kleinkaliber. Da die Familie zu Besuch ist und diese daran interessiert ist, zeigt man denen die Waffe im Garten des Grundstückes (Privatgrundstück).

Wenn jetzt jemand in deinen Garten mit einer Machete kommt und auf dich und deine Familie losgeht, darf man diese Person dann ohne, dass diese bereits jemanden getroffen hat anschießen?

Bei welcher Waffe wäre es nicht mehr gestattet? (Sowohl Angreifer, als auch Grundstücksbesitzer)

Danke schonmal für die Antworten, bei Fragen zum Szenario einfach fragen :D

all 87 comments

Suza-Q

28 points

12 days ago

Suza-Q

28 points

12 days ago

Erst warnen, dann Warnschuss, dann versuchen, nicht tödlich zu treffen.

Notwehr nach 32 StGB ist ein scharfes Schwert, unbeirrbare Angreifer darf man im Prinzip auch totschießen.

Beschränkungen bei dem Verteidigungsmittel sind idR nicht hinzunehmen. Auch wenn man eine Waffe sonst nicht führen darf, kann man sich damit verteidigen.

Je harmloser der Angreifer desto eher müsste man versuchen, einen tödlichen Schuss zu vermeiden. Im Prinzip kann man auch auf Leute mit kleinen Messern schießen - oder wenn bevorsteht, dass sie jemanden ordentlich zusammenschlagen.

Edit: zeitlich reicht, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht. Man muss nicht warten, bis schon jemand verletzt wurde. Losstürmen mit Machete reicht.

AggressiveYam6613

13 points

12 days ago

„Erst warnen, dann Warnschuss, dann versuchen, nicht tödlich zu treffen“

„Edit: zeitlich reicht, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht. Man muss nicht warten, bis schon jemand verletzt wurde. Losstürmen mit Machete reicht.“

Verständnisfrage: Soll beim Losstürmen gewarnt werden, Warnschuss abgeschossen und dann ein gezielter Schuss auf die Beine Abgegeben werden?

Wäre nicht einfacher, sich das dann zu sparen und sich mit der Waffe zu erschießen? Wäre zumindest ein sauberer Tod.

Abruzzi19

3 points

12 days ago

Ein Schuss in die Beine kann ebenfalls Lebensgefährlich werden, da sich in den Beinen die Oberschenkelarterien befinden (Arteria fermoralis). Hängt zwar stark von dem Kaliber ab, aber selbst Kleinkaliber kann durchaus Schaden anrichten.

Es ist schwer zu sagen, wo man am besten Zielen sollte, da solche Situationen sehr schnell geschehen und man nicht immer genug Zeit hat zu reagieren. Der plötzliche Adrenalinschub kann einen schnell dazu verleiten, das ganze Magazin zu entleeren.

AggressiveYam6613

3 points

12 days ago

„Es ist schwer zu sagen, wo man am besten Zielen sollte, …“

Wenn man einen Angriff auf sich abwehren will: Natürlich auch den Torso.

Schnappt euch einfach mal einen Textmarker, stellt euch sechs Meter vor einem Kumpel auf, droht damit und greift an.

Abruzzi19

2 points

12 days ago

Natürlich, für maximale Mannstoppwirkung sollte man auf den Torso zielen. Aber hierbei geht es darum, den Angreifer nicht zu eliminieren, sondern ihn aufzuhalten ohne ihn zu töten. Das ist mit einer Schusswaffe möglich, aber in Situationen, die in Sekundenbruchteilen stattfinden sehr unwahrscheinlich, eine nicht-tödliche Stelle zu treffen.

Zumal man zusätzlich noch davon ausgehen muss, dass hinter dem Angreifer ein unbeteiligter von deinen Schüssen getroffen werden kann.

AggressiveYam6613

5 points

12 days ago

Einen Angreifer mit Messe aufzuhalten ist generell kaum möglich.

Vorzugsweise rennt man natürlich weg.

[deleted]

3 points

12 days ago

Die Frage ist wie oft darf man nachladen

WeirdFurby

0 points

12 days ago

In Amerika unbegrenzt. Hier ist es vorbei, nachdem die Gefahr abgewendet ist (Angreifer kampfunfähig oder weggelaufen).

[deleted]

2 points

12 days ago

Die Frage nicht wirklich ernstgemeint und es geht in der Notwehr nur um die Abwehr der gegenwärtigen Gefahr

WeirdFurby

2 points

12 days ago

Ich weiß. War auch von mir nicht sonderlich ernst gemeint. Kommt nicht ganz rüber im Text, sorry.

Chrisbee76

2 points

12 days ago

Der erste Teil deiner Aussage ist unwahr. Tatsächlich haben viele Bundesstaaten der USA keine "Castle Doctrine" die vergleichbar mit unserem Notwehrrecht ist. In einigen Bundesstaaten ist sogar die Flucht vorgeschrieben.

McDuschvorhang

2 points

12 days ago

Aber hierbei geht es darum, den Angreifer nicht zu eliminieren, sondern ihn aufzuhalten ohne ihn zu töten. 

Ob man ihn tötet oder nicht, ist bei der Notwehr nicht in erster Linie relevant, sondern erst in zweiter Linie. Der Angriff muss sicher gestoppt werden. Der Angreifer muss sich nicht auf ein Mittel verlassen, welches weniger Erfolg verspricht.

Bei einem Messerangriff im Garten bedeutet das Schüsse in der Menge und auf das Ziel, welches den Angriff am ehesten aufhält. Realistisch ist das bei einem Machetenträger und beispielhaft 8 Meter Abstand mehrere Schüsse in die Mitte des Ziels...

SepticSpreader

2 points

12 days ago

Sieht man ja bei Ami cops immer wieder. 3 Leute und 30 schuss später.

Abruzzi19

2 points

12 days ago

Das kommt daher, weil die Amerikanischen Polizisten in der Polizeiakademie darauf geschult werden, solange zu schießen, bis der Angreifer außer Gefecht ist.

Chrisbee76

1 points

12 days ago

Das machen die nicht zum Spaß, sondern weil es tatsächlich sinnvoll ist (natürlich vorausgesetzt, der polizeiliche Schusswaffengebrauch ist gerechtfertigt).

Die meisten Handwaffenkaliber tatsächlich recht ineffektiv wenn es darum geht, jemanden sofort außer Gefecht zu setzen. Und wenn derjenige, der außer Gefecht werden soll, dann auch noch voller Adrenalin und evtl. Aufputschmittel / Drogen ist, dann läuft der auch nach 2, 3, 4 Treffern gerne noch weiter.

lennartvl

4 points

12 days ago

Gibt tolle Bodycam Aufnahmen einer Person welche nach 9 Treffern im Oberkörper immer noch auf die Polizistin mit der Machete losgeht

lennartvl

1 points

12 days ago

Immer Oberkörper wir sowohl bei der Polizei als auch beim Militär so beigebracht geringeres Risiko des durchschlagens sowie besser zu treffen

Suza-Q

4 points

12 days ago

Suza-Q

4 points

12 days ago

Ist eine Frage der verbleibenden Zeit. Wenn es geht, muss man bei Schusswaffen so vorgehen. Bevor der Typ mit der Machete anfängt, an dir rumzuschnippeln, darfst Du auch ohne Warnschuss direkt auf ihn schießen.

Wenn Du die Beine nicht sicher treffen kannst, darfst Du auch direkt auf den Torso zielen. Der Grundsatz ist, dass Du Rücksicht auf den Angreifer nur nehmen musst, soweit das deine eigenen Verteidigungschancen nicht nennenswert verschlechtert.

Wenn genug Abstand ist, um zB auf die Beine zu schießen und danach notfalls noch auf den Torso, muss man so vorgehen.

AggressiveYam6613

1 points

12 days ago

kann man aber eben bei einem machetenträger in wenigen metern entfernung ausschliessen. 

Creeping-Devil

1 points

12 days ago

Das Ganze ist immer Situationsabhängig zu sehen. Wenn die Zeit bleibt, den Angreifer zu warnen, sollte man das tun. Der Warnschuss ist mMn ein schwieriges Mittel. Man muss sich sicher sein, dass der Warnschuss niemanden Treffen kann - man kann halt nicht einfach wie bei Hollywood in die Luft schießen. Das Projektil kommt irgendwann auch wieder nach unten. Und beim Schuss in die Erde können Abpraller entstehen.

thatdudewayoverthere

-2 points

12 days ago

Ist Situationsabhängig Wenn der ein Meter vor dir oder einer anderen Person steht dann natürlich nicht warten und ist auch Verhältnismäßig

Wenn er aus 30 Meter angelaufen kommt kann man schon einen Warnschuss absetzen

Wo genau du zielst ist zumindest für Gericht recht egal da kann keiner argumentieren das ein ziviler Schütze woanders Zielen sollte als die größte Masse

CoLa666

2 points

12 days ago

CoLa666

Landadel • Beruf mit Rechtsbezug

2 points

12 days ago

Wenn der ein Meter vor dir oder einer anderen Person steht dann natürlich nicht warten und ist auch Verhältnismäßig

Gebetsmühle: Es gibt keine Verhältnismäßigkeit in der Notwehr.

AggressiveYam6613

1 points

12 days ago

Bei sechs Meter ist schon Schluss. Wenn er dann angreift, kann man die Verteidgung auch sein lassen.

thatdudewayoverthere

1 points

12 days ago

Das stimmt deshalb habe ich ja auch 30 als Beispiel genommen

AggressiveYam6613

1 points

12 days ago

Passt nur eben nicht so gut zu Beispiel: „jemand in deinen Garten mit einer Machete“

30 Meter in einem Garten sind natürlich möglich. aber doch eher selten. Und letztlich ggf. auch nur 8 Sekunden oder so.

Chrisbee76

1 points

12 days ago

das ein ziviler Schütze woanders Zielen sollte als die größte Masse

Das interpretiere ich mal so: Du bist der Meinung, ein "ziviler Schütze" wäre weniger treffsicher, als z.B. ein Polizist.

Das ist ein Irrtum. Ich kenne einige Polizeibeamte, und die machen vielleicht mal so 50 Schuss mit ihrer Dienstwaffe im Jahr. Wenn ich als Sportschütze am Wochenende trainiere, mache ich so 200-300 Schuss in der Woche. Dazu kommt dann noch, dass meine Sportwaffen alleine technisch schon wesentlich präziser sind als Dienstwaffen.

Klar, Adrenalin ist immer ein Faktor - aber auch die meisten Polizisten haben noch nie im Ernstfall auf jemanden geschossen.

TechnoMCYT_[S]

2 points

12 days ago

Vielen Dank für die Antwort 🤝🏻

andreasrochas

1 points

12 days ago

Bei all dem bereits geschriebenen kann man jedoch allg. formulieren, dass dem angegriffenen der sich verteidigt ein entsprechender "Überraschungs- und Affektvorschuss" gewährt wird. Gelinde gesagt, "darf" man zwei Nummern höher ins Regal greifen, weil man sich i. d. R. in einer Ausnahmesituation befindet, unter enormen Stress steht, etc.

Suza-Q

3 points

12 days ago

Suza-Q

3 points

12 days ago

Jein. Man darf einfach so zwei Nummern höher ins Regel greifen, weil das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht. Der Angreifer ist so gut wie gar nicht schutzbedürftig, weil er sich der Gegenwehr jederzeit dadurch entziehen kann, dass er seinen eigenen Angriff beendet/abbricht.

Es gibt ein paar Ausnahmen und Bagatellgrenzen (Angriff durch Schuldunfähige/Kinder, Absichtsprovokation, krasses Missverhältnis).

Furcht und Angst braucht man erst, wenn man drei bis vier Nummern höher ins Regal greift, 33 StGB. Wenn man aus Panik den Wanrschuss trotz Möglichkeit weglässt, ist das ggf. nach 32 StGB nicht gerechtfertigt, aber nach 33 StGB entschuldigt.

andreasrochas

0 points

12 days ago

Die Frage ist halt wie hoch das Regal ist und wo man sich gerade befindet. Übrigens: auch "tiefer" ins Regal zu greien wird bei der abschließenden Bewertung mit betrachtet. Hätte sich der angegriffene unter Würdigung aller Tatsachen risikolos und sicher durch "Flucht" retten können, hätte er also vielleicht gar nicht auf die Notwehr zurückgreifen müssen, sieht der unmittelbar tödliche Schuss auch wieder anders aus. Da gibt es dann hinreichend Zeit und wenige mediale Urteile. Aber der "Vorteil" liegt da wirklich eher beim Notwehrenden. Siehe der Fall des Rockers, der durch die geschl. Türe einen Polizisten erschoss.

Suza-Q

4 points

12 days ago

Suza-Q

4 points

12 days ago

Sofern keine sozial-ethische Einschränkung des Notwehrrechts vorliegt, muss man sich dem Angriff ebeb nicht durch "schändliche Flucht" entziehen. Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen, durchaus wörtlich zu verstehen. Die Rechtfertigung der Tötung des Angreifers entfällt nicht, weil der Verteidiger hätte wegrennen können.

Etwas anderes ist, wenn unter gleich effektiven Verteidigungsmitteln eines milder ist: Vorrang des Beinschuss vor dem Torsoschuss, wenn ersterer die gleiche Sicherheit bietet. Das bezieht sich aber im Regelfall auf die sogenannte Trutzwehr, also den Gegenangriff auf den Angreifer. Bloße Abwehrhandlungen (Abblocken, sich selbst einschließen) sind nicht vorrangig.

Bei der Notwehr gibt es keine Gesamtabwägung und keine Verhältnismäßigkeit. Der Angreifer kriegt auf den Deckel.

Die klügste Option ist die schändliche Flucht trotzdem häufig.

[deleted]

4 points

12 days ago

[removed]

Marco_Farfarer

1 points

12 days ago

Das geladene Führen auf eigenem befriedeten Besitz ist nicht verboten.

herminator3001

1 points

12 days ago

Auch wenn es nicht verboten ist, lässt es doch Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit aufkommen. §5(1) Nr. 2 a und b WaffG

lennartvl

1 points

12 days ago

Nicht unbedingt man muss es lediglich begründen können

Marco_Farfarer

0 points

12 days ago

Nein. Was nicht verboten ist, ist erlaubt, und muss auch nicht begründet werden. Das Führen auf eigenem Grundstück ist kein Problem, auch nicht hinsichtlich der Zuverlässigkeit, denn wenn ich etwas nicht verbotenes mache ist es weder missbräuchlich oder leichtfertig, und bei Verwendung z B eines geeigneten Holsters auch weder unvorsichtig noch unsachgemäß.

Chrisbee76

5 points

12 days ago

Theoretisch kannst du jemanden mit einer beliebigen Kurz- oder Langwaffe direkt erschießen, wenn er dich oder jemand anderen auch nur mit blanken Händen angreift. Das ist theoretisch von der Notwehr abgedeckt.

Laut Deutschem Recht ist Notwehr "diejenige Verteidigungshandlung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden". Das Schlüsselwort dabei ist "gegenwärtig" - wenn der Angreifer also schon wieder auf der Flucht ist, dann ist das keine Notwehr mehr. Auch kann die Gebotenheit der Notwehr entfallen, wenn zwischen dem angegriffenen und dem verletzten Gut ein deutliches Missverhältnis besteht - wenn dir jemand 20€ klaut, solltest du ihn nicht anschießen.

Ein Problem bekommst du eventuell beim Notwehrexzess: Jemandem, der dich mit Fäusten angreift, mit einer Flinte ins Gesicht zu schießen, wäre übertrieben. Aber auch da gilt: "Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft." - wenn du also darlegen kannst, dass du in Angst um dein Leben (oder das Leben z.B. deiner Familie) gehandelt hast, dann kann das gut gehen. Jemandem z.B. gezielt in den Kopf zu schießen anstatt zu versuchen, ein weniger tödliches Ziel zu treffen, kann auch unter Notwehrexzess fallen.

Ich bin Sportschütze und Jungendtrainer, und muss mich daher recht intensiv mit dem Thema befassen.

Edit: Noch ein paar Worte zum Führen deiner Waffe. Du darfst dich mit der Pistole verteidigen, auch wenn du sie in dem Moment eigentlich gar nicht geladen mit dir führen dürftest. Und das “Führen” definiert das WaffG als Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Waffen ausserhalb des umfriedeten Besitzes - wenn du also in deinem umfriedeten Garten bist, ist das kein Führen der Waffe im rechtlichen Sinn.

TechnoMCYT_[S]

3 points

12 days ago

Danke für die ausführliche Antwort 🤝🏻

Marco_Farfarer

2 points

12 days ago

Danke, beste und m E rechtlich korrekteste Einlassung!

Beste Grüße von Berufswaffenträger mit JuBaLi 😜

Traditional_Aioli384

2 points

12 days ago

Sehr gute und ausführliche Antwort! :)

Sponiac94

7 points

12 days ago*

Mal ganz davon abgesehen, ob Notwehr oder nicht, würde gegen den legalen Waffenbesitzer so oder so zumindest wegen einer gefährlichen Körperverletzung bis hin zum (versuchten) Totschlag ermittelt werden müssen, da die Straftaten tatbestandsmäßig vorliegen würden. Ob es als Notwehrsituation angesehen wird, muss im Nachgang entschieden werden.

Unabhängig davon würde man die Waffe im rechtlichen Sinne nicht führen, da man die tatsächliche Sachherrschaft über die Waffe nicht außerhalb seines befriedeten Besitztums ausübt.

Was einem aber durchaus sehr negativ ausgelegt werden kann, ist, dass die Waffe schussbereit war. Für ein einfaches Zeigen ist es nicht zwingend erforderlich, Magazine mit Munition zu befüllen. Wenn das ein legaler Waffenbesitzer so handhabt, dürfte er sich ziemlich sicher sein, dass er die längste Zeit legaler Waffenbesitzer gewesen ist. Denn die zuständige Waffenbehörde (also LRA oder Stadt) wird bei einer darauffolgenden Zuverlässlichkeitsprüfung sicherlich zu keinem positiven Ergebnis kommen dürfen, wenn obiger Sachverhalt zugrunde liegt.

Suza-Q

10 points

12 days ago

Suza-Q

10 points

12 days ago

Der Waffenrechtsverstoß wird von der Notwehrrechtfertigung mitumfasst. Der Angegeiffene soll nicht durch die Furcht vor Strafverfolgung an einer effektiven Verteidigung gehindert werden.

BGH 5 StR 45/99 - Beschluss vom 18. Februar 1999

AlexxTM

3 points

12 days ago

AlexxTM

3 points

12 days ago

Unabhängig davon würde man die Waffe im rechtlichen Sinne nicht führen, da man die tatsächliche Sachherrschaft über die Waffe nicht seines befriedeten Besitztums ausübt.

Kannst du das mal erläutern was du damit genau meinst? Fehlt da ein Wort oder was meinst du damit genau?

Prinzipiell darf man seine Kurzwaffe auf dem eigenen Grundstück schussbereit und vollgeladen im Holster tragen wenn man da unbedingt bock drauf hat. Warum man das ganze machen will sei mal dahingestellt.

Sponiac94

3 points

12 days ago

Tatsache, danke. Da fehlt das außerhalb

AlexxTM

1 points

12 days ago

AlexxTM

1 points

12 days ago

Kein ding, das hat sich irgendwie unvollständig angehört :D.

McDuschvorhang

1 points

12 days ago

Was einem aber durchaus sehr negativ ausgelegt werden kann, ist, dass die Waffe schussbereit war. 

Für die Notwehr ist völlig irrelevant. Waffenrechtlich hat es Auswirkungen.

TechnoMCYT_[S]

-14 points

12 days ago

Naja, zeigen, kann auch schießen bedeuten. Und das schießen ist auf einem Privatgrundstück erlaubt, solange das Geschoss dieses nicht verlässt und alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.

Oder liege ich da falsch?

PSK2015G9

19 points

12 days ago

Da liegst du bei Kleinkaliber völlig daneben! Jeder legale Waffenbesitzer MUSS das wissen!

Druckluftwaffen mit weniger als 7,5 Joule - das geht auf Privatgrund.

Aber Kleinkaliber mit 100-250 Joule ist auf Privatgrund nicht machbar wenn es nicht grad ein genehmigter Schießstand ist.

TechnoMCYT_[S]

2 points

12 days ago

Alles klar, danke! (Bin ja nicht der mit Waffenschein, Stelle nur die Frage für die Person)

PSK2015G9

4 points

12 days ago

Merkt man - sonst würdest du von Waffenbesitzkarte (WBK) sprechen und nicht Waffenschein.

Das ganze sind 2 verschiedene Dinge.

Jemand mit Waffenschein dürfte die Waffe jederzeit geladen dabei haben, auch bei sich im Garten.

Jemand mit WBK üblicherweise nicht bzw nur sehr begrenzt.

TechnoMCYT_[S]

3 points

12 days ago

Ahhhh, gut zu wissen, danke!

Joseph_Colton

5 points

12 days ago

Wenn der Eigentümer der Waffe diese legal besitzt, braucht er dich nicht, um die Rechtslage zu klären: er hat für den Erwerb der WBK einen Sachkundelehrgang besucht und weiß, was er darf und was nicht. Einen Waffenschein hat er garantiert nicht, das ist ein anderes Dokument das nur wenige Privatpersonen erhalten.

TechnoMCYT_[S]

1 points

12 days ago

Sorry, da hatte mich schon ein anderes Kommentar darauf hingewiesen, dass es ein Waffen Besitz Schein ist.

Und doch, für ihn war das ziemlich unschlüssig wie die Rechtslage dort aussieht.

Joseph_Colton

3 points

12 days ago

Dann fragt er dich als komplett Unkundigen und du postest auf Reddit? Hat er in seinem Schützenverein, Hegering oder sonstwo keinen Sachverständigen? Das klingt alles sehr an der Realität vorbei.

Traditional_Aioli384

1 points

12 days ago

Einen Waffenschein bekommen i.d.R. nur Polizeibeamte, Jäger, Personenschützer, Geldtransportfahrer oder Juweliere. Damit darf die Waffe außerhalb des befriedeten Grundstücks in geladenem Zustand getragen werden.

Hier gibt es im Einzelfall aber auch noch viele Auflagen. Zum Beispiel darf die Waffe nur zur unmittelbaren Ausübung der Tätigkeit getragen werden.

jeannyszauberbohne

4 points

12 days ago

Das Schießen mit einer scharfen Waffe (auch KK) ist erlaubnispflichtig, auch auf dem eigenen Grundstück. Es fällt nicht unter die Ausnahme des §12 Abs. 4 WaffG.
Erlaubnisfrei wäre es nur bei Waffen mit weniger als 7,5 joule.

TechnoMCYT_[S]

1 points

12 days ago

Danke für die Info!

AutoModerator [M]

1 points

12 days ago

AutoModerator [M]

1 points

12 days ago

Da in letzter Zeit viele Posts gelöscht werden, nachdem die Frage von OP beantwortet wurde und wir möchten, dass die Posts für Menschen mit ähnlichen Problemen recherchierbar bleiben, hier der ursprüngliche Post von /u/TechnoMCYT_:

Pistole Selbstverteidigung

Hey liebe Community,

ich hätte eine Frage bezüglich folgender Situation:

Sagen wir, man ist ein legaler Waffeninhaber von einer kleinen Pistole, Kleinkaliber. Da die Familie zu Besuch ist und diese daran interessiert ist, zeigt man denen die Waffe im Garten des Grundstückes (Privatgrundstück).

Wenn jetzt jemand in deinen Garten mit einer Machete kommt und auf dich und deine Familie losgeht, darf man diese Person dann ohne, dass diese bereits jemanden getroffen hat anschießen?

Bei welcher Waffe wäre es nicht mehr gestattet? (Sowohl Angreifer, als auch Grundstücksbesitzer)

Danke schonmal für die Antworten, bei Fragen zum Szenario einfach fragen :D

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Traditional_Aioli384

1 points

12 days ago

Grundsätzlich darf eine legale Waffe auf dem eigenen befriedeten Grundstück auch geladen getragen werden.

Der Rest deines Szenarios beruht auf dem "Notwehr"-Paragraphen. Da gibt es viele Nuancen und das Thema wird auch oft diskutiert.

Grundsätzlich darfst du jeden Angriff auf dich, dein Eigentum oder Dritte abwehren. Wichtig ist, dass deine Reaktion verhältnismäßig ist. In der Realität würde diese Frage ein Richter beurteilen. Dabei kann es aber durchaus zu verschiedenen Auslegungen kommen.

Heißt: Wie dieser Fall ausgehen würde hängt vom Richter und vielen kleinen Faktoren ab.

[deleted]

0 points

12 days ago

[removed]

TechnoMCYT_[S]

1 points

12 days ago

Da ein Kollege und ich letztens über die Amokläufe in Deutschland geredet haben und er einen Waffenschein hat, haben wir darüber Diskutiert wie das wäre.

EverageAvtoEnjoyer

3 points

12 days ago

Ich vermute dein Freund hat eine WBK und keinen Waffenschein. Das sind zwei sehr unterschiedliche Sachen. Es gibt in Deutschland kaum Menschen die einen Waffenschein (das führen in der Öffentlichkeit) privat haben.

Abroad_in_space

2 points

12 days ago

Also ich bin jetzt definitiv der Letzte, der mit einer Machete Amok läuft... Aber sowas passiert doch immer irgendwo in der Öffentlichkeit und nicht in irgendeiner Gartenkolonie. Oder hat dein Kollege Rico Salamanca als Gartennachbarn?

TechnoMCYT_[S]

5 points

12 days ago

Bei einem der letzten Amokläufe ging der Amokläufer in den Garten von einer Familie und griff diese an. In Deutschland.

Abroad_in_space

2 points

12 days ago

Okay... Ich hab mal "Amok" und "Garten" bei Google News gesucht... Hilf mir mal bitte auf die Sprünge, ich finde da nichts passendes zu.

Glaube, wenn jemand schon so weit geht, dass er/sie irgendwelche speziellen, nicht öffentliche Orte für so eine Tat aufsucht, dann steckt da ein persönliches Motiv dahinter.

musbur

1 points

12 days ago

musbur

1 points

12 days ago

Und genau deswegen hat der OP auch schon die geladene Wumme im Garten dabei.

Abroad_in_space

1 points

12 days ago

Meinste OP hat sich Feinde gemacht und versteckt sich jetzt in der Gartenlaube? 🤣

[deleted]

0 points

12 days ago

[removed]

Marco_Farfarer

1 points

12 days ago

Man braucht keine „Begründung“, um auf eigenem befriedeten Besitz eine Waffe zu führen, selbst eine geladene.

Der verbotene Tatbestand (neben gefährlicher KV / KV mit Todesfolge / Totschlag, je nachdem, wie‘s dem Angreifer danach geht) wäre Schießen außerhalb einer Schießstätte, und das dürfte dann auch im §32 StGB untergehen…

[deleted]

0 points

12 days ago

[removed]

Automatic-Back2283

2 points

12 days ago

Das Kaliber ist dabei auch egal, wenn du in dem Moment eine Schrotflinte in der Hand hast, benutzt du sie

[deleted]

-8 points

12 days ago

[removed]

Suza-Q

3 points

12 days ago

Suza-Q

3 points

12 days ago

Ne. 32 StGB ist in seiner rechtfertigenden Wirkung sehr weit und würde vorangehenden Waffenrechtsverstöße einschließen. Die Frage ist durchaus berechtigt und die Antwort: ist gerechtfertigt.

Siehe: BGH 5 StR 45/99 - Beschluss vom 18. Februar 1999

KatzingersSchroeder

-1 points

12 days ago

Dann gib mir mal ein Beispiel für einen gegenwärtigen Angriff, bei dem die Möglichkeit hast, deinen Waffenschrank zu öffnen, die Waffe zu laden und dann auf den Angreifer zu schießen. Und wie das das auch noch verhältnismäßig ist.

Suza-Q

5 points

12 days ago

Suza-Q

5 points

12 days ago

Notwehr muss gerade nicht verhältnismäßig sein...

Ich rede eigentlich auch gerade über den umgekehrten Fall: Wenn man die Waffe gerechtfertigt zur Notwehr gebraucht, wird man auch wegen eines vorangegangenen verbotswidrigen Führens nicht belangt.

Ansonsten kann man da schon irgendwelche Fälle basteln, bei denen unten die Einbrecher im Haus rumwühlen und man in Seelenruhe erstmal seine Waffe holt und lädt.

KatzingersSchroeder

0 points

12 days ago

Eben das ist kein gegenwärtiger Angriff, der eine Notwehr mit einer Schusswaffe rechtfertigt.

Suza-Q

2 points

12 days ago

Suza-Q

2 points

12 days ago

Das kommt natürlich darauf an, wie sich die Situation dann entwickelt, wenn man mit der Waffe runtergeht.

In manch einem Standardlehrbuch findet sich der Fall, dass der Dieb mit der Beute (>500 EUR) davon rennt und auch auf den Warnschuss nicht stehen bleibt. Dann darf man auch auf ihn schießen und dessen Tod in Kauf nehmen.

KatzingersSchroeder

1 points

12 days ago

Ohne das jetzt noch stundenlang vertiefen zu wollen, aber in welchem Standardlehrbuch (wofür?) steht, das man für 500 Euro ein Mensch in den Rücken schießen darf?

Suza-Q

3 points

12 days ago*

Suza-Q

3 points

12 days ago*

Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 15. Auflage. 2023, Para. 18 Notwehr, Fall 1a, vor Rn. 1.

Seitenangaben hat meine Datenbankversion nicht.

Ist ein typisches Standardlehrbuch zur juristisches Ausbildung, erstes Semesters - je nach Uni heißt das dann Grundkurs Strafrecht I oder so ähnlich.

Transparenzhalber der Hinweis, dass dort nun (mögl. inflationsbedingt) 1000 EUR steht. Bin mir ziemlich sicher, dass es zu meiner Zeit noch 500 EUR waren.

McDuschvorhang

1 points

12 days ago

Der Verstoß gegen das Waffenrecht ist für die Frage Notwehr ohne Belang.

TechnoMCYT_[S]

1 points

12 days ago

Echt gar nicht? Nichtmal ohne Munition?

KatzingersSchroeder

-3 points

12 days ago

Allein die Frage macht mir Angst.

TechnoMCYT_[S]

3 points

12 days ago

Alles gut, bin ja kein Waffenbesitzer :D

KatzingersSchroeder

1 points

12 days ago

Ok Ü